AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Goldbeck GmbH Salzgitter

I. Allgemeines

1. Nachstehende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen; sie gelten auch für alle unsere Angebote

2. Mit der Erteilung des Auftrages werden diese Bedingungen vom Käufer anerkannt.

3. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer besonderen schriftlichen Vereinbarung

4. Die Unwirksamkeit einer der nachstehenden Bedingungen läßt die übrigen Bedingungen unberührt.

5. Soweit ein Tatbestand nicht durch den nachstehenden Vertrag geregelt ist, gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten.

6. Produktbeschreibungen sind nur dann für den Verkäufer verpflichtend, wenn Sie in einem schriftlichen Angebot oder Kostenvoranschlag dem Käufern zugesichert wurden.

II. Angebote und Lieferfristen

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Angebote freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs.

2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Aufträge, Vereinbarungen und Erklärungen, auch diejenigen der Vertreter, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

4. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so hat der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.

5. Fabrikationshindernisse, Betriebsstoffstörungen, Rohstoffmangel, mangelnde Versandmöglichkeit sowie alle vom Willen des Verkäufers unabhängigen Ursachen, welche die Lieferung verzögern oder unmöglich machen, berechtigen den Verkäufer zur angemessenen Hinausschiebung seiner Lieferverpflichtung.

III. Preise und Nebenkosten

1. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager oder Auslieferungslager des Herstellers oder des Verkäufers zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusatzarbeiten werden, wenn nicht anders vereinbart zu unseren aktuellen Stunden- bzw. Kilometer- Sätzen abgerechnet.

2. Frachtkosten sind vom Käufer zu tragen, wenn nicht anders vereinbart.

3. Verpackung wird besonders berechnet und nicht zurückgenommen, ausgenommen Mehrwegpaletten, die nach ordnungsgemäßer Rückgabe gutgeschrieben werden. Unsere Liefergebinde nehmen wir in der Regel gereinigt und entzettelt im Rahmen einer Neulieferung immer zurück, sonst nur nach Vereinbarung.

IV. Zahlung

1. Zahlungsbedingungen innerhalb von 30 Tagen rein Netto, ohne Abzüge, wenn auf dem Angebot oder Kostenvoranschlag nicht anders erwähnt. Gültig sind immer die Angaben auf dem schriftlichen oder elektronischen Angebot.

2. Nichteinhaltung der Zahlungsbestimmungen berechtigt den Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte zur Rückstellung aller Lieferungen, ohne dadurch in Lieferverzug zu geraten. Es bleibt dem Verkäufer außerdem vorbehalten, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem Basiszins der EZB p.a. zu berechnen bzw. die ihm selbst entstehenden Kreditzinsen weiter zu belasten. Außerdem bleibt dem Verkäufer vorbehalten, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3 % über dem Diskontsatz der Landeszentralbank zu berechnen bzw. die ihm selbst entstehenden Kreditzinsen weiter zu belasten.

3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit bei der Bank des Verkäufers. Die Diskontspesen und Stempelkosten gehen zu Lasten des Wechselgebers und müssen sofort in bar skontofrei bezahlt werden.

4. Schecks gelten nicht als Barzahlung, sie werden unter Vorbehalt angenommen.

5. Bei der Zahlungseinstellung sind sämtliche Forderungen des Verkäufers ohne jeden Abzug sofort fällig; dies gilt auch für solche Forderungen, für die Wechsel gegeben sind.

V. Kreditschutz

1. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.

2. Treten beim Käufer oder einem Wechselbeteiligten Ereignisse ein, die ihre Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder ändern sich deren rechtliche Verhältnisse oder werden solche Umstände erst nachträglich bekannt, so kann der Verkäufer vom Vertag zurücktreten.

VI. Mängelrügen

1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich und spezifiziert dem Verkäufer zur Kenntnis zu bringen. Gehen solche Mängelrügen dem Verkäufer später als 10 Tage nach Anlieferung beim Käufer zu, so braucht der Verkäufer diese Mängelrüge nicht mehr anzuerkennen, es sei denn, die Mängel waren bei der Anlieferung nicht erkennbar. Der Verkäufer ist zur Anerkennung berechtigter Rügen nur verpflichtet, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung.

2. Bei der Beförderung durch werkseigene Lastkraftwagen oder solche des gewerblichen Güterverkehrs, sind die festgestellten Bruchschäden durch schriftliche Erklärung des LKW/PKW-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angaben der Namen und genauen Anschriften zu belegen. Bruch in handelsüblichen Grenzen gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.

3. Die Beförderungsmittel – LKW, PKW– sind unter allen Umständen – auch bei begründeter Mängelrüge auszuladen. Die Ware muss sachgerecht gelagert werden. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.

4. Bei begründeter Mängelrüge ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, nach seiner Wahl Nachbesserung oder baldmöglichst mangelfreien Ersatz gegen Rückgabe der beanstandeten Ware zu leisten. Nur bei dauernd fehlgeschlagener Nachbesserung, Ersatzlieferung oder unberechtigter Verweigerung oder unzumutbarer Verzögerung seitens des Verkäufers, hat der Käufer das Recht auf Minderung bis maximal 2%der Auftragssumme oder  auf Wandlung. Diese Kürzungen sind dem Verkäufer schriftlich mit einer angemessenen Vorlaufzeit vorher anzukündigen.

5. Der Verkäufer übernimmt für Waren von Zulieferbetrieben. Gewähr nur im Rahmen der Gewährleistung dieser Zulieferanten.

6. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Nachbesserung oder Ersatzlieferungen setzt voraus, dass der Käufer fällige Gegenleistungen nicht einbehält. Auch können keine Zahlungen verweigert werden.

7. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatzverfahren sind dem Verkäufer innerhalb 6 Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahr, bei Bauwerken in 2 Jahren spätestens schriftlich mitzuteilen. Die Verjährung beginnt mit der Annahme des Werkes. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller diese trotz schriftlicher Aufforderung und einer angemessenen Nachfristsetzung von 12 Tagen unberechtigt verweigert. Hinsichtlich der Klausel unter Punkt IV.1. ("Fälligkeit spätestens bei Lieferung") weisen wir darauf hin, dass diese Aufgrund der aktuellen Gesetzesfassung des § 284 III BGB, der die Fälligkeit um 30 Tage herausschiebt, im Ernstfall nicht durchgreifen wird. Ihr Verbleib in den AGB´s ist jedoch nicht schädlich.

Eine derartige Fälligkeitsregelung ist zukünftig nur als Individualabrede und nicht durch AGB möglich.

9. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, kann diese nach Wahl des Auftragnehmers durch Einbehalt vom Schlussrechnungsbetrag oder durch Stellung einer selbst schuldnerischen Bankbürgschaft erbracht werden.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum einer gelieferten Ware bleibt dem Verkäufer bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund zwischen Käufer und Verkäufer erwachsenen oder noch erwachsenden Forderungen vorbehalten. Die Vorhaltsware ist getrennt zu lagern, auf Verlangen zu kennzeichnen und gegen Schäden und Verlust zu versichern. Der Käufer haftet bei Verlust oder Beschädigung bis zur vollen Höhe.

2. Wird die Ware durch den Käufer be- oder verarbeitet, steht dem Käufer ein Miteigentumsrecht an der be- oder verarbeiteten Sache zu, welches dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu dem Wert der neuen bzw. bearbeiteten Sache entspricht, an die Stelle der Übergabe tritt jeweils die Pflicht zur unentgeltlichen Verwahrung durch den Käufer.

3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter veräußert oder mit Sachen eines Dritten derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil der Sache des Dritten wird, gehen die an Stelle der Ware tretenden Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe der dem Verkäufer zustehenden Forderungen auf den Verkäufer über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.

4. Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass die gemäß Ziffer I unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, die mit dem Grund und Boden bzw. Gebäude des Käufers verbunden werden, nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind und das der Verkäufer berechtigt ist, die gelieferten Sachen bis zum Eigentumsübergang auf den Käufer zu entfernen und zurückzunehmen.

5. Auf Verlangen des Käufers sind die auf ihn übergegangenen Forderungen jederzeit in offene Abtretungen umzuwandeln.

6. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Pfändungen seitens Dritter sind dem Verkäufer sofort anzuzeigen. Ist kein Haftungsträger zu ermitteln, haftet immer der Besteller in seinem Namen bis zur vollen Höhe.

7. Der Käufer ist trotz Abtretung der Forderungen an den Verkäufer ermächtigt, diese Forderungen solange für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten gegenüber, nachkommt. Der Verkäufer ist jedoch ermächtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen der Schuldner und die Höhe der Forderungen mitzuteilen. Zieht der Käufer die Forderungen ein, so gehen die kassierten Beträge unmittelbar in das Eigentum des Verkäufers über. Der Käufer ist verpflichtet, die Beträge gesondert aufzubewahren und unverzüglich an den Verkäufer abzuführen.

VIII. Datenschutz und Fernabsatzgesetz

1. Die für die Geschäftstätigkeit notwendigen Daten werden gespeichert und nur im Rahmen der Bestellabwicklung weitergegeben. Alle Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt, gemäß Par.23 Datenschutzgesetz.

2. Reklamation - Garantie - Widerruf
Laut Fernabgabegesetz ( Par.361a BGB, Par.3 FernAbsG) haben Sie ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, beginnend mit Erhalt der Ware. Sie können ohne Angabe von Gründen die Ware an uns zurücksenden, zur Fristwahrung genügt eine rechtzeitige Absendung der Ware an uns. Es ist zu berücksichtigen, dass die Rücksendung der Ware nur im Originalkarton zu erfolgen hat und das die Ware als versichertes Paket versandt wird. Unfreie Sendungen nehmen wir nicht an!. Bei Verschlechterung (z.B. Verschmutzung, Beschädigungen, beschädigter Verkaufsverpackung, beschädigter Dokumentation, unvollständiger Rücklieferung) behalten wir es uns ausdrücklich vor, Ersatz zu verlangen. Ersatzansprüche treffen Sie in jedem Fall auch bei Verlust der Ware, sofern dies nicht auf dem Weg des Rückversandes geschieht. Falls Ihrem Auftrage ein schriftliches oder elektronisches oder telefonisches Angebot oder Kostenvoranschlag unseres Hauses zu Grunde liegt, in dem anders lautende Vereinbarungen festgelegt wurden, so sind immer diese ausschließlich gültig.

Die Verpackungs- und Versandkosten trägt immer der Kunde bis zur vollen Höhe, wenn nicht anders vereinbart

Bei Rücksendungen informieren Sie uns bitte vorab perFax. Oft lassen sich kostenintensive Retouren vermeiden.

IV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung ist der Sitz des Verkäufers. Der Transport der Ware erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Käufers, mit Ausnahme des Transportes durch den Verkäufer.

2. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der Geschäftsniederlassung des Verkäufers.

3. Als Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebende Streitigkeiten mit Vollkaufleuten - auch für Wechsel und Scheckklagen - gilt je nach Wahl des Verkäufers das für seine Geschäftsniederlassung oder das für den Käufer örtlich zuständige Gericht. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, bei dem von ihm bestimmten Amtsgericht Ansprüche geltend zu machen, deren Streitwert an sich die Zuständigkeit des Landgerichts begründen würde.